Aktuelle Entscheidungen

Verhinderung des Urlaubs durch Arbeitgeber führt nicht zum Verfall von Urlaubsansprüchen (13.12.2017)

Ein Arbeitnehmer muss die Möglichkeit haben, nicht ausgeübte Ansprüche auf bezahlten Jahresurlaub zu übertragen und anzusammeln, wenn der Arbeitgeber ihn nicht in die Lage versetzt, seinen Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub auszuüben. Das Unionsrecht verbietet es, einen Arbeitnehmer dazu zu verpflichten, Urlaub zu nehmen, ehe er feststellen kann, ob er für diesen Urlaub Anspruch auf Bezahlung hat.

(EuGH, Urteil vom 29.11.2017 - C-214/16)

Schmerzensgeldanspruch einer in Ausbildung befindlichen Arzthelferin aufgrund Infizierung mit Hepatitis C bei Blutentnahme (08.12.2017)

Infiziert sich eine in Ausbildung befindliche Arzthelferin bei einer Blutentnahme mit Hepatitis C, weil der ausbildende Arzt ausdrücklich auf die Verwendung von Sicherheitskanülen verzichtet, so kann dies ein Schmerzensgeldanspruch in Höhe von 150.000 EUR rechtfertigen. Die Verwendung von Recappinggefäßen entspricht nicht den Unfallverhütungsvorschriften. Dies geht aus einer Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Nürnberg hervor.

(LAG Nürnberg, Urteil vom 09.06.2017 - 7 Sa 231/16)

Silikon-Brustimplantate: Keine Haftung des französischen Haftplichtversicherers gegenüber in Deutschland geschädigten Patientinnen (30.11.2017)

Der französische Haftpflichtversicherer des in Frankreich ansässigen Unternehmens, das Brustimplantate unter Verwendung minderwertigen Industriesilikons hergestellt hat, haftet nicht gegenüber in Deutschland geschädigten Patientinnen, weil der Schutz dieser Haftpflichtversicherung auf das französische Staatsgebiet beschränkt ist. Dies hat das Oberlandesgericht Hamm in seiner Entscheidung mitgeteilt und damit das erstinstanzliche Urteil bestätigt.

(OLG Hamm, Beschluss vom 19.06.2017 - 3 U 30/17)

Harzt IV-Empfänger muss 48.000 Euro zurückzahlen (30.11.2017)

Wegen falscher Angaben muss ein Leistungsbezieher Hartz IV-Leistungen zurückzahlen. Im vorliegenden Fall Leistungen für mehr als sieben Jahre in Höhe von knapp 48.000 Euro. Dies hat das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen entschieden.

(LSG Niedersachsen, Urteil vom 08.11.2017 - L 13 AS 37/15)

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