Das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen hat entschieden, dass eine Gehbehinderung aufgrund einer MS Erkrankung grundsätzlich kein Hindernis für eine Versorgung mit einem Blindenführhund ist.
(LSG Niedersachsen, Urteil vom 21.11.2017 - L 16/1 KR 371/15)