Aktuelle Entscheidungen

Posttraumatische Belastungsstörung eines Rettungssanitäters nach Einsätzen bei Amokläufen und Suiziden kann nicht als Berufskrankheit anerkannt werden (03.01.2020)

Das Sozialgericht Stuttgart hat entschieden, dass ein Rettungssanitäter, der bei Amokläufen und Suiziden eingesetzt war, keinen Anspruch auf Anerkennung und Feststellung der bei ihm diagnostizierten posttraumatischen Belastungsstörung als Berufskrankheit nach § 9 Abs. 2 des 7. Sozialgesetzbuchs (SGB VII) hat.

(SG Stuttgart, Urteil vom 08.11.2018 - S 1 U 1682/17)

Sturz bei SegwayTour im Anschluss an kaufmännische Traineeveranstaltung ist kein Arbeitsunfall (27.12.2019)

Erleidet ein Angestellter durch einen Sturz bei einer SegwayTour im Anschluss an eine kaufmännische Traineeveranstaltung des Arbeitgebers Verletzung an Wadenbein und Sprunggelenk stellt dies keinen Arbeitsunfall dar. Dieses Ereignis steht nicht unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Dies entschied das Sozialgericht Stuttgart.

(SG Stuttgart, Urteil vom 10.01.2019 - L 3 U 175/13)

In Spanien lebender deutscher Rentenbezieher hat vorläufig Anspruch auf Blindengeld (23.12.2019)

Das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen hat mit einem Eilbeschluss den Landschaftsverband Westfalen-Lippe verpflichtet, einem in Spanien wohnenden deutschen Staatsangehörigen, der Rentenleistungen aus der deutschen Rentenversicherung bezieht, vorläufig Blindengeld nach dem nordrhein-westfälischen Gesetz über die Hilfen für Blinde und Gehörlose (GHBG) zu zahlen.

(OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 20.12.2019 - 12 B 108/19)

Reparatur eines nachträglich angebauten Heck-Spoilers muss nicht in markengebundener Fachwerkstatt geschehen (20.12.2019)

Wird ein nachträglich angebauter Heck-Spoiler bei einem Verkehrsunfall beschädigt, so muss die Reparatur nicht in einer markengebundenen Fachwerkstatt erfolgen. Hat der Geschädigte dem Sachverständigen nicht mitgeteilt, dass der Spoiler nachträglich angebaut wurde, steht der Haftpflichtversicherung des Schädigers ein Anspruch auf Rückzahlung zu viel geleisteter Zahlungen zu. Dies hat das Landgericht Wuppertal entschieden.

(LG Wuppertal, Urteil vom 06.10.2017 - 6 O 1/16)

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