Zulässiges Rechtsschutzbegehren erfordert grundsätzlich Angabe der Wohnanschrift des Rechtssuchenden (19.08.2021)

Ein Rechtsschutzbegehren ist grundsätzlich nur dann zulässig, wenn die Wohnanschrift des Rechtssuchenden angegeben wird. Ändert sich die Anschrift in einem laufenden Verfahren, so muss diese mitgeteilt werden. Dies hat das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen entschieden.

(LSG Niedersachsen, Urteil vom 15.07.2021 - L 15 AS 260/20)