Was kosten Rechtsanwalt und Notar?

Frei vereinbart oder nach Vergütungstabelle?

Die Zusammenarbeit zwischen Ihnen und uns setzt ein besonderes Vertrauensverhältnis voraus. Wir setzen uns für Sie ein und haben dabei auch ein angemessenes Verhältnis von Kosten und Nutzen im Blick. Das gilt für Ihre Kasse – und muss auch für unsere gelten. Die Rechtsanwaltskanzlei Bodenstaff informiert Sie von Anfang an transparent über die Kosten. So wissen Sie, woran Sie sind – und wir auch. Bei den Kosten für die Tätigkeit als Notar ist es übrigens ganz einfach: Dafür gibt es klare Gesetzesvorgaben. Wer Severin Bodenstaff als Rechtsanwalt hinzuziehen möchte, hat grundsätzlich drei Möglichkeiten zur Auswahl.

1. Honorar nach Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) bzw. dem Gerichts- und Notarkostengesetz

Diese Abrechnungsart ist sehr überschaubar: Grundsätzlich richtet sich das Honorar eines Rechtsanwalts nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG), welches allgemeinverbindlich ist. Es gibt klare, öffentlich zugängliche Vorgaben, nach denen sich das Honorar richtet. Üblicherweise wird es anhand des Streitwertes berechnet.

Die Gebühren für Leistungen eines Notars sind ebenfalls klar geregelt – im Gerichts- und Notarkostengesetz.

2. Vergütungsvereinbarung mit dem Rechtsanwalt

Manchmal stehen ein niedriger Streitwert und das Honorar laut Vergütungstabelle in einem Verhältnis, welches für den Rechtsanwalt nicht wirtschaftlich ist. Eine weitere Möglichkeit für die Zusammenarbeit von Rechtsanwalt und Mandant ist es deshalb, eine individuelle Vereinbarung über die Vergütung zu treffen. Diese richtet sich nach unserem tatsächlichen Zeitaufwand. In diesem Fall berechnen wir die Stunden, die wir tatsächlich für Ihr Mandat aufwenden. Diese Option ist übrigens auch bei sehr hohen Streitwerten für den Mandanten interessant, wenn er nur den Aufwand zahlen möchte, den sein Fall verursacht hat.

  • Eine solche individuelle Vereinbarung über die Rechtsanwaltsgebühren besprechen wir persönlich bei Ihrem Termin.
3. Prozesskostenhilfe, Verfahrenskostenhilfe und Beratungshilfe

Gerade bei Streitfragen rund um das Sozialrecht oder wenn erwerbsunfähige Mandanten gegen einen Versicherer klagen, haben die Kläger oft wenig Einkommen. Damit Geschädigte trotzdem zu ihrem Recht kommen, werden Rechtsanwaltshonorare und Prozesskosten auf Antrag über die Beratungs- oder Prozesskostenhilfe von der Allgemeinheit übernommen.