Wohnungsdiebstahl wegen gekipptem Erdgeschossfensters: Keine grobe Fahrlässigkeit bei Abstand von zwei Metern zwischen Boden und Fensterunterkante sowie zugezogener Gardinen (14.06.2016)

Kommt es zu einem Wohnungsdiebstahl, weil ein Erdgeschossfenster während einer mehrstündigen Abwesenheit des Wohnungsinhabers in Kippstellung stand, so liegt dann keine grobe Fahrlässigkeit vor, wenn der Abstand zwischen Boden und Fensterunterkante zwei Meter beträgt und die Gardinen zugezogen waren. Die Hausratversicherung muss in diesem Fall den Schaden regulieren. Dies hat das Oberlandesgericht Hamburg entschieden.

(OLG Hamburg, Urteil vom 14.03.1987 - 8 U 141/86)