Das Verwaltungsgericht Braunschweig hat entschieden, dass die Wohngeldstelle das gezahlte Wohngeld nicht vom Empfänger zurückfordern darf, wenn das Jobcenter diesem in Kenntnis der Wohngeldzahlung außerdem Unterkunftskosten im Rahmen des Arbeitslosengelds II (ALG II) bewilligt hat. In einem solchen Fall steht der Wohngeldstelle nur ein Erstattungsanspruch gegen das Jobcenter zu.
(VG Braunschweig, Urteil vom 26.02.2015 - 3 A 80/13)