Gibt eine Arzthelferin Patientendaten an unbefugte Dritte weiter, so verstößt sie schwerwiegend gegen die arbeitsvertragliche Verschwiegenheitspflicht. Dies rechtfertigt eine fristlose Kündigung ohne vorherige Abmahnung. Dies hat das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg entschieden.
(LAG Baden-Württemberg, Urteil vom 11.11.2016 - 12 Sa 22/16)