Vorzeitige Meldepflicht: Arbeitslosengeld ohne Sperrzeit (25.01.2017)

Arbeitnehmer und Auszubildende sind grundsätzlich verpflichtet, sich spätestens drei Monate vor dessen Beendigung des Ausbildungs- oder Arbeitsverhältnisses persönlich bei der Agentur für Arbeit zu melden. Diese Meldepflicht besteht nicht bei einem betrieblichen Ausbildungsverhältnis. Personen, die im Rahmen eines Praktikantenverhältnisses ein Anerkennungsjahr absolvieren, müssen sich nicht vorzeitig arbeitssuchend...

(Hessisches LSG, Urteil vom 16.12.2016 - L 7 AL 35/15)