Das Sozialgericht Heilbronn hat entschieden, dass eine beantragte Hautstraffungs-Operation dann als genehmigt gilt, wenn die Krankenkasse nicht rechtzeitig entscheidet oder zumindest über Verzögerung hinreichend informiert.
(SG Heilbronn, Urteil vom 11.03.2015 - S 11 KR 2425/14)