Organisiert ein Arbeitgeber einen Skitag ohne dabei sämtliche Arbeitnehmer mit einzubeziehen oder zur Stärkung des Zusammenhalts ausgelegte Programmpunkte anzubieten, liegt keine betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung vor. Ein Unfall während des Skitags stellt dann keinen Arbeitsunfall dar. Dies hat das Landessozialgericht Baden-Württemberg entschieden.
(LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 21.05.2021 - L 3 U 1001/20)