Vertretungsweise Übernahme von ärztlichen Notdienst und Entnahme von Blutproben für Polizeibehörden sind umsatzsteuerpflichtig (25.07.2023)

Das Finanzgericht Münster hat entschieden, dass die von einem Arzt vereinnahmten Entgelte für die vertretungsweise Übernahme eines ärztlichen Notfalldienstes und die Entnahme von Blutproben für die Polizeibehörden keine nach § 4 Nr. 14 Buchst. a) Satz 1 UStG umsatzsteuerfreien Heilbehandlungsleistungen sind.

(FinG Münster, Urteil vom 09.05.2023 - 15 K 1953/20 U)