Versorgungsehe: Keine Witwenrente nach Hochzeit am Krankenbett (25.01.2018)

Hat eine Ehe nicht mindestens ein Jahr gedauert, besteht regelmäßig kein Anspruch auf Witwen- bzw. Witwerrente. Nur wenn besondere Umstände die Annahme einer sogenannten Versorgungsehe widerlegen, kann eine entsprechende Rente beansprucht werden. Hiervon ist regelmäßig nicht auszugehen, wenn die tödlichen Folgen einer schweren Krankheit bei Eheschließung für den Verstorbenen vorhersehbar waren. Dies geht aus einer Entscheidung des Hessischen Landessozialgerichts hervor.

(Hessisches LSG, Urteil vom 15.12.2017 - L 5 R 51/17)