Versicherungsnehmer muss Einbruchdiebstahl innerhalb versicherter Zeit nachweisen können (25.10.2019)

Der Versicherungsnehmer muss nachweisen können, dass der behauptete Einbruchsdiebstahl sich während der versicherten Zeit ereignet hat. Besteht die Möglichkeit, dass der Einbruchsdiebstahl sowohl vor als auch nach dem Versicherungsbeginn stattgefunden hat, ist der Beweis nicht erbracht. Dies hat das Oberlandesgericht Dresden entschieden.

(OLG Dresden, Beschluss vom 17.12.2018 - 4 U 1759/18)