Das Bundessozialgericht hat entschieden, dass das Fehlen des letzten Gliedes des Zeigefingers die Greif- und Haltefunktion einer Hand nicht nennenswert beeinträchtigt und einer Versicherte daher keinen Anspruch auf Kostenübernahme für eine Silikonprothese durch die Krankenkasse zusteht.
(BSG, Urteil vom 30.09.2015 - B 3 KR 14/14 R)