Verschmutzte Wohnung aufgrund durch Speisen im Topf entzündete Stichflammen stellt kein durch Hausrat- und Gebäudeversicherung versicherten Brand dar (04.04.2017)

Wird eine Wohnung aufgrund einer durch Speisen in einem Topf entzündeten Stichflamme verschmutzt, ohne dass die Stichflammen brennbare Gegenstände erreichen bzw. erreichen konnten, liegt kein durch die Hausrat- und Gebäudeversicherung versicherter Brand im Sinne der § 5 Nr. 1 VGB 2003 bzw. § 4 Nr. 1 VHB 2003 vor. Dies hat das Oberlandesgericht Hamm entschieden.

(OLG Hamm, Beschluss vom 15.10.2014 - 20 W 28/14)