Das Sozialgericht Stuttgart hat entschieden, dass die Höhe der zu erwartenden Rente keinen Einfluss auf die Verpflichtung hat, vorzeitig Altersrente statt dem Arbeitslosengeld II als vorrangige Sozialleistung in Anspruch zu nehmen.
(SG Stuttgart, Gerichtsbescheid vom 17.02.2016 - S 14 AS 5039/15)