Verdachtskündigung eines Berufsausbildungsverhältnisses bei dringendem Verdacht einer schwerwiegenden Pflichtverletzung zulässig (12.02.2015)

Der dringende Verdacht einer schwerwiegenden Pflichtverletzung des Auszubildenden
kann einen wichtigen Grund zur Kündigung des Berufsausbildungsverhältnisses
nach § 22 Abs. 2 Nr. 1 BBiG darstellen, wenn der Verdacht auch bei Berücksichtigung
der Besonderheiten des Ausbildungsverhältnisses dem Ausbildenden die Fortsetzung der Ausbildung objektiv unzumutbar macht. Dies geht aus einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts hervor.

(BAG, Urteil vom 12.02.2015 - 6 AZR 845/13)