Unzulässige Entlassung einer Beamtin auf Widerruf trotz Bewertung der Leistung als „ausreichend“ (18.06.2020)

Wird die Leistung einer Beamtin auf Widerruf insgesamt als ausreichend bewertet und geht der Dienstherr von abstellbaren Defiziten aus, so kann die Beamtin nicht mit sofortiger Wirkung entlassen werden. Geht der Dienstherr von abstellbaren Defiziten aus, so kann er davon ohne nähere Begründung nicht abweichen. Dies hat das Verwaltungsgericht Berlin entschieden.

(VG Berlin, Beschluss vom 15.05.2020 - 28 L 388.19)