Eine unterschiedliche Behandlung von Arbeitern und Angestellten ist nicht zu
beanstanden, wenn mit der Anknüpfung an den Statusunterschied gleichzeitig auf
einen Lebenssachverhalt abgestellt wird, der geeignet ist, die Ungleichbehandlung
sachlich zu rechtfertigen. Dies geht aus einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts hervor.
(BAG, Urteil vom 10.11.2015 - 3 AZR 575/14)