Die gesetzliche Unfallversicherung muss (nur) für solche Gesundheitsstörungen einstehen, deren wesentliche Ursache ein Arbeitsunfall war. Lässt ein Versicherter weitere Behandlungen durchführen (hier: farbliche Angleichung verfärbter und kariöser "Altzähne" an nach einem Arbeitsunfall eingesetzte Implantate) muss die Unfallversicherung hierfür nicht aufkommen. Dies entschied das Landessozialgericht Baden-Württemberg.
(LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 16.01.2017 - L 1 U 120/16)