Muss ein Sozialhilfebedürftiger aufgrund seiner schweren Erkrankung in ein Pflegeheim, so hat der Sozialhilfeträger die Kosten für die Miete für die alte Wohnung bis zur Wirksamkeit der Kündigung einkommensmindernd zu berücksichtigen. Dem Mieter steht wegen des Umzugs in ein Pflegeheim kein Recht zur außerordentlichen Kündigung zu. Dies hat das Sozialgericht Aachen entschieden.
(SG Aachen, Urteil vom 24.02.2015 - S 20 SO 132/14)