Tätigkeit als ärztliche Beraterin für den MDK unterliegt der Sozialversicherungspflicht (07.01.2020)

Das Sozialgericht Münster hat entschieden, dass für die Tätigkeit einer Ärztin, die aufgrund jährlich abgeschlossener Honorarverträge für den Medizinischen Dienst der Krankenkassen (MDK) sozialmedizinische Beratungsaufgaben übernommen hatte, Beiträge zur Sozialversicherung zu entrichten sind.

(SG Münster, Urteil vom 12.11.2019 - S 23 BA 134/18)