Kehrt ein Arbeitnehmer unmittelbar nach Verlassen des Pkw zurück, um das Verschlossensein des Pkw zu prüfen und stürzt dabei, so liegt ein Arbeitsunfall im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 1 SGB VII vor. Der gesetzliche Unfallversicherungsschutz besteht auch bei einer geringfügigen Unterbrechung des Arbeitswegs. Dies hat das Bayerische Landessozialgericht entschieden.
(Bayerisches LSG, Urteil vom 10.02.2021 - L 3 U 54/20)