Streikmaßnahmen der Vereinten Dienstleistungsgewerkschaft (ver.di) auf dem Betriebsgelände von Amazon nicht grundsätzlich unzulässig (31.03.2017)

Das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg hat entschieden, dass es einer Gewerkschaft nicht grundsätzlich untersagt ist, Arbeitskampfmaßnahmen auf dem Betriebsgelände des Arbeitgebers durchzuführen.

(LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 29.03.2017 - 24 Sa 979/16)