Das Sächsische Landessozialgericht hat entschieden, dass der Sozialhilfeträger zur Übernahme der Kosten für einen Gebärdensprachdolmetscher verpflichtet ist, da die betreffende Schule entgegen der im Freistaat Sachsen geltenden schulrechtlichen Verpflichtungen nicht in der Lage ist, eine behindertengerechte Beschulung zu gewährleisten.
(Sächsisches LSG, Beschluss vom 27.03.2018 - L 8 SO 123/17 B ER)