Ein Sozialhilfeträger hat keinen Anspruch darauf, Schulgeld, das für ein behindertes Kind bereits gezahlte wurde, nach Aufhebung einer gerichtlichen Zahlungsanordnung von heilpädagogische Schule zurückzuverlangen.
(OLG Oldenburg, Urteil vom 16.07.2015 - 14 U 22/15)