Sozialamt darf bei Pflegebetrug Leistungen von Pflegebedürftigen kürzen (03.11.2016)

Das Sozialgericht Berlin hat entschieden, dass das Sozialamt die Sozialhilfe einer Pflegebedürftigen rückwirkend um Geldbeträge kürzen darf, die diese von einem kriminellen Pflegedienst als Belohnung für ihr Mitwirken beim Abrechnungsbetrug erhalten hat. Die daraus folgenden Rückforderungen darf das Sozialamt durch Anrechnung auf die laufende Grundsicherung sofort durchsetzen.

(SG Berlin, Beschluss vom 26.10.2016 - S 145 SO 1411/16 ER)