Silikon-Brustimplantate: Keine Haftung des französischen Haftplichtversicherers gegenüber in Deutschland geschädigten Patientinnen (30.11.2017)

Der französische Haftpflichtversicherer des in Frankreich ansässigen Unternehmens, das Brustimplantate unter Verwendung minderwertigen Industriesilikons hergestellt hat, haftet nicht gegenüber in Deutschland geschädigten Patientinnen, weil der Schutz dieser Haftpflichtversicherung auf das französische Staatsgebiet beschränkt ist. Dies hat das Oberlandesgericht Hamm in seiner Entscheidung mitgeteilt und damit das erstinstanzliche Urteil bestätigt.

(OLG Hamm, Beschluss vom 19.06.2017 - 3 U 30/17)