Schwerstbehindertes Kind hat Anspruch auf häusliche Krankenpflege (13.05.2015)

Das Landessozialgericht Baden-Württemberg hat die Allgemeine Ortskrankenkasse (AOK) Baden-Württemberg im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes verpflichtet, häusliche Krankenpflege für ein schwerstbehindertes Mädchen zu gewähren. Bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache können die Eltern damit eine Rund-um-die-Uhr-Betreuung ihrer Tochter sicherstellen.

(LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 14.04.2015 - L 5 KR 605/15)