Schwerst hirngeschädigte Kinder werden nicht länger vom Blindengeld ausgeschlossen (12.08.2015)

Das Bundessozialgericht hat entschieden, dass auch schwerst Hirngeschädigte, die nicht sehen können, Anspruch auf Blindengeld haben. Anders als bisher entschieden, ist hierfür nicht mehr erforderlich, dass ihre Beeinträchtigung des Sehvermögens noch deutlich stärker ausgeprägt ist als die Beeinträchtigung sonstiger Sinneswahrnehmungen wie zum Beispiel Hören oder Tasten (sogenannte spezifische Störung des Sehvermögens).

(BSG, Urteil vom 11.08.2015 - B 9 BL 1/14 R)