Sachbeschädigung durch Schimmel infolge Wassereintritts nach Überschwemmung nicht von Hausratsversicherung abgedeckt (23.10.2019)

Muss nach einer Hausratsversicherung zwischen der Naturgewalt und dem Schadenseintritt eine Unmittelbarkeit bestehen, so liegt diese nicht vor, wenn nach einer Überschwemmung Wasser im Haus eintritt und durch die dadurch eintretende Schimmelbildung Gegenstände beschädigt werden. Dies hat das Oberlandesgericht Dresden entschieden.

(OLG Dresden, Beschluss vom 21.11.2017 - 4 U 1178/17)