Registrierte Rentenberater dürfen Rechtsdienstleistungen im Schwerbehindertenrecht nur in Angelegenheiten mit Bezug zu gesetzlicher Rente erbringen (12.02.2020)

Das Sozialgericht Stuttgart hat entschieden, dass Rentenberater Menschen, die einen höheren Grad der Behinderung begehren, in dieser Angelegenheit nur vor dem Sozialgericht vertreten dürfen, wenn die Feststellung des Grades der Behinderung einen konkreten Bezug zu einer gesetzlichen Rente aufweist. Dies ist höchstens drei Jahre vor dem frühestmöglichen Beginn einer Altersrente für schwerbehinderte Menschen der Fall.

(SG Stuttgart, Urteil vom 10.04.2019 - S 22 SB 6940/17)