Rechtmäßige sofortige Anordnung zum Ruhen der Approbation wegen Sexualdelikten gegenüber Auszubildenden (07.05.2018)

Läuft gegen einen Arzt ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren wegen verübter Sexualdelikte gegenüber Auszubildenden, so rechtfertigt dies die sofortige Anordnung des Ruhens der Approbation gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 1 der Bundesärzteordnung (BÄO). Denn ein Arzt ist damit zur Ausübung des ärztlichen Berufs unwürdig und unzuverlässig. Dies hat das Verwaltungsgericht Ansbach entschieden.

(VG Ansbach, Beschluss vom 27.03.2018 - AN 4 S 18.00492)