Läuft gegen einen Arzt ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren wegen verübter Sexualdelikte gegenüber Auszubildenden, so rechtfertigt dies die sofortige Anordnung des Ruhens der Approbation gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 1 der Bundesärzteordnung (BÄO). Denn ein Arzt ist damit zur Ausübung des ärztlichen Berufs unwürdig und unzuverlässig. Dies hat das Verwaltungsgericht Ansbach entschieden.
(VG Ansbach, Beschluss vom 27.03.2018 - AN 4 S 18.00492)