Das Sozialgericht Detmold hat entschieden, dass ein Pflegeversicherter Anspruch auf Übernahme der Kosten für ein leihweise beschafftes Pflegebett hat, wenn er aufgrund eines Sturzes vorübergehend nicht in der Lage ist, das bereits mit einem Einlegerahmens versehene, im Obergeschoss befindliche Bett zu erreichen.
(SG Detmold, Urteil vom 28.09.2017 - S 18 P 121/16)