Kommt es während einer physiotherapeutischen Behandlung zu einem sexuellen Übergriff durch den Physiotherapeuten, haftet dafür nicht die Reha-Klinik, wenn der Vorfall einmalig und nicht vorhersehbar war. Der geschädigten Patientin steht damit gegenüber der Reha-Klinik kein Schmerzensgeldanspruch zu. Dies hat das Oberlandesgericht München entschieden.
(OLG München, Urteil vom 10.09.2015 - 8 U 1555/15)