Entfernt sich ein Versicherungsnehmer unerlaubt vom Unfallort und begehrt er damit eine Verletzung seiner Aufklärungsobliegenheit, steht der Kaskoversicherung bei bereits erfolgter Schadensregulierung grundsätzlich ein Regressanspruch zu. Dies gilt jedoch gemäß § 28 Abs. 3 des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG) dann nicht, wenn die Obliegenheitsverletzung keinen Einfluss auf die Unfallregulierung...
(AG Dortmund, Urteil vom 30.01.2015 - 436 C 5546/13)