Das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen hat entschieden, dass eine
generalbevollmächtigte Tochter für die Auflösung des elterlichen Rentenkontos als
Verfügende haftbar ist.
(LSG Niedersachsen, Urteil vom 30.03.2017 - L 16/3 U 58/14)
Das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen hat entschieden, dass eine
generalbevollmächtigte Tochter für die Auflösung des elterlichen Rentenkontos als
Verfügende haftbar ist.
(LSG Niedersachsen, Urteil vom 30.03.2017 - L 16/3 U 58/14)