Bei einem Umzug, für den das Jobcenter eine Zusicherung (hinsichtlich der Aufwendungen für die neue Unterkunft) erteilt hat, können auch die Kosten für die Umstellung des Telefon- und Internetanschlusses zu den "eigentlichen" Umzugskosten im engeren Sinn zählen. Sie sind daher vom Jobcenter zu erstatten. Dies entschied das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen.
(LSG Niedersachsen, Urteil vom 06.10.2015 - L 6 AS 1349/13)