Eine Änderungskündigung, mit der ein Arbeitgeber aufgrund des ab 1. Januar 2015
maßgeblichen Mindestlohns bisher zusätzlich zu einem Stundenlohn unterhalb des
Mindestlohns gezahltes Urlaubs- und Weihnachtsgeld streichen will, ist unwirksam.
Dies entschied das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg und bestätigte damit entsprechende Entscheidungen des Arbeitsgerichts Berlin.
(LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 11.08.2015 - 19 Sa 819/15, 19 Sa 827/15, 19 Sa 1156/15)