Wird ein Arbeitnehmer aufgrund seiner Arbeitsunfähigkeit gekündigt, so steht ihm über das Arbeitsverhältnis hinaus dann ein Anspruch auf Lohnfortzahlung zu, wenn vor dem Ende des Arbeitsverhältnisses die vierwöchige Wartezeit (§ 3 Abs. 3 Entgeltfortzahlungsgesetz) abgelaufen ist. Dies geht aus einer Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Schleswig-Holstein hervor.
(LAG Schleswig-Holstein, Urteil vom 06.02.2014 - 5 Sa 324/13)