Ein Vermieter, der Wohnungen an Grundsicherungsempfänger vermietet, hat trotz der im SGB II vorgesehenen Möglichkeit der Direktzahlung der Miete keine eigenen einklagbaren Ansprüche gegen das Jobcenter. Dies hat das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen entschieden.
(LSG Niedersachsen, Urteil vom 03.02.2022 - L 11 AS 578/20)