Die Weitergabe von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen an Dritte kann zwar eine fristlose außerordentliche Kündigung rechtfertigen, dies ist jedoch nicht bei jeder Weiterleitung sensibler Daten der Fall. Dies geht aus einer Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Schleswig-Holstein hervor.
(LAG Schleswig-Holstein, Urteil vom 04.03.2015 - 3 Sa 400/14)