Der Betriebsrat hat bei Maßnahmen des Gesundheitsschutzes nach § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG mitzubestimmen, wenn der Arbeitgeber aufgrund einer öffentlich-rechtlichen Rahmenvorschrift betriebliche Regelungen zu treffen hat und ihm bei der Gestaltung Handlungsspielräume verbleiben. Bei sehr weit gefassten gesetzlichen Generalklauseln zum Gesundheitsschutz (z. B. § 3 Abs. 1 ArbSchG) besteht ein Mitbestimmungsrecht des...
(LAG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 25.02.2015 - 23 TaBV 1448/14)