Gerät die in einer Sauna gelagerte Weihnachtsdekoration in Brand, weil der Saunaschalter aufgrund der fehlenden Kenntnis zur Funktionsweise falsch bedient wurde, so liegt darin ein grob fahrlässiges Verhalten. Die Versicherung kann in diesem Fall nach § 81 Abs. 2 VVG ihre Leistung kürzen. Dies geht aus einer Entscheidung des Landgerichts München II hervor.
(LG München II, Urteil vom 08.05.2014 - 10 O 4590/13)