Die Beurteilung der Angemessenheit der Unterkunftskosten darf auf der Grundlage des von der Stadt Wuppertal erstellten qualifizierten Mietspiegels 2016 erfolgen. Dies hat das Landessozialgericht entschieden.
(Landessozialgericht Essen, Urteil vom 14.02.2020 - L 21 AS 477/17)