Das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen (LSG) hat entschieden, dass Instandhaltungs- und Reparaturkosten nur für selbstbewohntes Wohneigentum übernommen werden können. Andere Unterkunftsformen wie Boote gehören nicht dazu.
(LSG Niedersachsen, Urteil vom 12.03.2020 - L 15 AS 96/19)