Das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg hat entschieden, dass die Ansprüche des Arbeitnehmers auf Schichtzulage sowie auf Zuschläge für Nachtarbeit-, Sonntags- und Feiertagsarbeit unpfändbar sind und nicht abgetreten werden können.
(LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 09.01.2015 - 3 Sa 1335/14)