Anspruch des Arbeitsnehmers auf Entfernung einer Abmahnung aus der Personalakte nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses aufgrund Datenschutzgrundverordnung (18.11.2019)

Nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses kann ein Arbeitnehmer nach § 17 Abs. 1 der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) grundsätzlich die Entfernung einer Abmahnung aus seiner Personalakte verlangen. Der Anspruch besteht aber dann nicht, wenn noch arbeitsrechtliche Auseinandersetzungen drohen. Dies hat das Landesarbeitsgericht Sachsen-Anhalt entschieden.

(LAG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 23.11.2018 - 5 Sa 7/17)