Die Meldung beim Sachbearbeiter verbunden mit der Weigerung, mit diesem zu kommunizieren, erfüllt nicht den Zweck der Meldeaufforderung. Dies ist wie ein Nichterscheinen zu werten und stellt daher eine Meldepflichtverletzung dar, entschied das Sozialgericht Konstanz.
(Sozialgericht Konstanz, Entscheidung - S 9 AS 1111/13)